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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 4 UF 22/06
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 12 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 UF 22/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Amtsgericht Meier am 09.10.2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis - Familiengericht -, 23 F 210/05 UK, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.064,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Das Rechtsmittel bietet zudem auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 08.08.2006. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.09.2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Kläger ist hinsichtlich des im Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 09.07.2003 titulierten Unterhalts in Höhe des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetragsverordnung leistungsfähig. Auf Grund des tatsächlich erzielten Einkommens des Klägers von 806,79 EUR für die Zeit bis August 2005 und in Höhe von 892,80 EUR ab September 2005 und zuzüglich der fiktiv realisierbaren Nebeneinkünfte von 150,00 EUR monatlich ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Klägers von 956,79 EUR bzw. 979,80 EUR.
Eine Nebentätigkeit kann dem Kläger von seinem Arbeitgeber nicht verboten werden, da dies gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Auch unter Zugrundelegung der nunmehr geltend gemachten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von 57,50 EUR monatlich ist der Kläger in Höhe des titulierten Unterhaltsbetrages leistungsfähig. Denn der ihm als Unterhaltsschuldner zustehende notwendige Selbstbehalt ist gemäß Ziffer 21.5.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg wegen des nicht ausgeschöpften Wohnanteils in Höhe von 100,00 EUR zu kürzen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2006 hat der Kläger selbst zu Protokoll erklärt, dass er für Unterkunft und Heizung monatlich 259,00 EUR aufwenden muss. Diese Angaben hat er auch in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 26.06.2006 bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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